In der Bundesrepublik Deutschland fällt das Baurecht in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer.
Da keines der Länder rechtliche Einschränkungen bezüglich der Personen vorgenommen, die die Durchführung der Luftdichtheitsmessung ausführen, darf prinzipiell jeder messen.
Um einen BlowerDoor-Test jedoch korrekt ausführen zu können, gehört eine fundierte Ausbildung, Fachwissen und hinreichende Erfahrung dazu.
Wir empfehlen Luftdichtheitsmessungen von vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. zertifizierten Prüfern der Luftdichtheit durchführen zu lassen.
Die Überprüfung der Luftdichte ist für gewöhnliche Neubauten gemäß der gültigen Energieeinsparverodnung zwingend vorgeschrieben wenn:
Wird kein BlowerDoor-Test durchgeführt, muss der Lüftungswärmeverlust für den EnEV-Nachweis mit einer Luftwechselzahl von 0,7 1/h berechnet werden. Das führt bei identischer Lüftungsart zu rund 17% höheren rechnerischen Lüftungswärmeverlusten, dies kann in einigen Fällen entscheidend für den EnEV-Nachweis sein.
Nicht automatisch vorgeschrieben ist ein BlowerDoor-Test beim Einbau der gesetzlich vorgeschriebenen Abluftanlage nach DIN 18017-34 in Sanitärräumen ohne Außenfenster. D.h. zum Einhalten der Grenzwerte für Gebäude mit Lüftungsanlage ist man nur verpflichtet, wenn die Abluftanlage nach DIN 18017-5 im EnEV-Nachweis berücksichtigt wurde.
Auch wenn die gesetzliche Vorschrift den BlowerDoor-Test nicht für jeden zur Pflicht macht, empfehlen wir die Messung der Luftdichtheit in jedem Fall auch für den normalen Neubau, zur Qualitätssicherung und Steigerung des Wohn-Komforts.
Energieeffiziente Gebäude sind in der Praxis eigentlich nur mit einer hohen Dichtheit der Gebäudehülle machbar. Lüftungswärmeverluste durch Undichtigkeiten würden verhindern, dass ein Gebäude als energieeffizient zu klassifizieren ist.
Auch wenn es sich um eine Gebäudesanierung handelt, sollte ein BlowerDoor-Test definitiv durchgeführt werden, um die durchgeführten Arbeiten qualitativ zu überprüfen.
Sobald eine mechanische Lüftungsanlage in ein Bestandsgebäude eingebaut wird, und diese als Einzelmaßnahme von der KfW gefördert wird (nicht gemeint ist hier das KfW Effizienzhaus), ist der Blower-Door Test Voraussetzung bzw. Bestandteil der Förderbedingungen.
Allerdings sind die Anforderungen aufgrund der geförderten Lüftungsanlage als Einzelmaßnahme gegenüber dem Neubau / der Sanierung zum KfW Effizienzhaus nicht ganz so streng, der Grenzwert liegt bei n50 < 3,0 1/h.
Für Gebäude mit Bauantrag bis zum 30.04.2014 ist noch die EnEV 2009 gültig. In §6 dieser Verordnung ist vorgeschrieben: "Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach §3 und §4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind."
In der erwähnten Anlage 4 Nr 2 schreibt die EnEV folgendes vor: " Wird bei Anwendung des §6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach §6 Absatz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pascal gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden:
ohne raumlufttechnische Anlagen n50 = 3,0 1/h und
mit raumlufttechnischen Anlagen n50 = 1,5 1/h."
Für Gebäude mit Bauantrag ab dem 01.05.2014 ist die EnEV 2014 gültig. Folgende Unterschiede gegenüber der EnEV 2009 sind festzustellen:
Ab Januar 2016 gilt die verschärfte Stufe der EnEV, diese enthält in Bezug auf die Anforderungen an die Luftdichtheit keine Änderungen.
Bei einem zertifizierten Passivhaus muss sehr exakt auf die Luftdichtheit der Gebäudehülle geachtet werden.
Das Passivhaus-Institut schreibt eine maximale Luftwechselzahl von n50 = < 0,6 1/h vor. Das ist auch notwendig, damit ein Passivhaus wie berechnet funktionieren kann.
Der Standard EnerPHit für die Altbaumodernisierung schreibt eine maximale Luftwechselrate n50 < 1,0 1/h vor.
Bei Gebäuden, die dem Standard PHI-Energiesparhaus entsprechen, liegt der Grenzwert ebenfalls bei n50 = 1,0 1/h.
In den Kriterien für den Passivhaus-, EnerPHit- und PHI-Energiesparhaus-Standard werden in Kapitel 3.2.9. bis 3.2.12. die Anforderungen an die luftdichte Gebäudehülle und die für EnerPHit und Vorzertifizierung notwendige Leckagesuche aufgeführt.