BlowerDoor-Tests

Gesetzliche Grundlagen


Wer darf messen?

In der Bundesrepublik Deutschland fällt das Baurecht in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer.

 

Da keines der Länder rechtliche Einschränkungen bezüglich der Personen vorgenommen, die die Durchführung der Luftdichtheitsmessung ausführen, darf prinzipiell jeder messen.

 

Um einen BlowerDoor-Test jedoch korrekt ausführen zu können, gehört eine fundierte Ausbildung, Fachwissen und hinreichende Erfahrung dazu.

 

Wir empfehlen Luftdichtheitsmessungen von vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. zertifizierten Prüfern der Luftdichtheit durchführen zu lassen. 

Vorschriften BlowerDoor Test EnEV KfW
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Wann ist der BlowerDoor-Test gesetzlich Pflicht?

Die Überprüfung der Luftdichte ist für gewöhnliche Neubauten gemäß der gültigen Energieeinsparverodnung zwingend vorgeschrieben wenn:

  • mit einer Luftwechselzahl von 0,6 1/h in der Berechnung des Primärenergiebedarfs gemäß Energieeinsparverordnung  zur Ermittlung des Lüftungswärmeverlust gerechnet wird
  • im EnEV-Nachweis eine mechanisch eingebaute Lüftungsanlage berücksichtigt wird, das führt automatisch dazu, dass im EnEV-Nachweis mit der verringerten Luftwechselzahl von 0,6 1/h gerechnet wird.

Wird kein BlowerDoor-Test durchgeführt, muss der Lüftungswärmeverlust für den EnEV-Nachweis mit einer Luftwechselzahl von 0,7 1/h berechnet werden. Das führt bei identischer Lüftungsart zu rund 17% höheren rechnerischen Lüftungswärmeverlusten, dies kann in einigen Fällen entscheidend für den EnEV-Nachweis sein.

 

Nicht automatisch vorgeschrieben ist ein BlowerDoor-Test beim Einbau der gesetzlich vorgeschriebenen Abluftanlage nach DIN 18017-34 in Sanitärräumen ohne Außenfenster. D.h. zum Einhalten der Grenzwerte für Gebäude mit Lüftungsanlage ist man nur verpflichtet, wenn die Abluftanlage nach DIN 18017-5 im EnEV-Nachweis berücksichtigt wurde.

 

Auch wenn die gesetzliche Vorschrift den BlowerDoor-Test nicht für jeden zur Pflicht macht, empfehlen wir die Messung der Luftdichtheit in jedem Fall auch für den normalen Neubau, zur Qualitätssicherung und Steigerung des Wohn-Komforts.

 

Gesetzliche Vorschriften des BlowerDoor-Tests bei Sanierungen

Energieeffiziente Gebäude sind in der Praxis eigentlich nur mit einer hohen Dichtheit der Gebäudehülle machbar. Lüftungswärmeverluste durch Undichtigkeiten würden verhindern, dass ein Gebäude als energieeffizient zu klassifizieren ist.

 

Auch wenn es sich um eine Gebäudesanierung handelt, sollte ein BlowerDoor-Test definitiv durchgeführt werden, um die durchgeführten Arbeiten qualitativ zu überprüfen.

 

Sobald eine mechanische Lüftungsanlage in ein Bestandsgebäude eingebaut wird, und diese als Einzelmaßnahme von der KfW gefördert wird (nicht gemeint ist hier das KfW Effizienzhaus), ist der Blower-Door Test Voraussetzung bzw. Bestandteil der Förderbedingungen.

 

Allerdings sind die Anforderungen aufgrund der geförderten Lüftungsanlage als Einzelmaßnahme gegenüber dem Neubau / der Sanierung zum KfW Effizienzhaus nicht ganz so streng, der Grenzwert liegt bei n50 < 3,0 1/h.

 



Energieeinsparverordnung EnEV 2009

Für Gebäude mit Bauantrag bis zum 30.04.2014 ist noch die EnEV 2009 gültig. In §6 dieser Verordnung ist vorgeschrieben: "Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach §3 und §4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind."

 

In der erwähnten Anlage 4 Nr 2 schreibt die EnEV folgendes vor: " Wird bei Anwendung des §6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach §6 Absatz 1 durchgeführt,  darf der nach DIN EN 13829 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pascal gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden:

 

ohne raumlufttechnische Anlagen n50 = 3,0 1/h und

mit raumlufttechnischen Anlagen n50 = 1,5 1/h."

 

Neuerungen zur Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Für Gebäude mit Bauantrag ab dem 01.05.2014 ist die EnEV 2014 gültig. Folgende Unterschiede gegenüber der EnEV 2009 sind festzustellen:

  • Nach DIN EN 13829 wird Verfahren B als Messverfahren eindeutig vorgeschrieben
  • Für Wohngebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt werden und deren Luftvolumen 1500 m³ übersteigt sowie für Nichtwohngebäude, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599 insgesamt 1500 m³ übersteigt, gilt, dass der auf die Hüllfläche bezogene Volumenstrom folgende Werte nicht überschreiten darf:
    bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen q50 = 4,5 m/h und
    bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen q50 = 2,5 m/h.

Verschärfte EnEV 2016

Ab Januar 2016 gilt die verschärfte Stufe der EnEV, diese enthält in Bezug auf die Anforderungen an die Luftdichtheit keine Änderungen.

 



Das zertifizierte Passivhaus

Bei einem zertifizierten Passivhaus muss sehr exakt auf die Luftdichtheit der Gebäudehülle geachtet werden.

 

Das Passivhaus-Institut schreibt eine maximale Luftwechselzahl von n50 = < 0,6 1/h vor. Das ist auch notwendig, damit ein Passivhaus wie berechnet funktionieren kann.

 

Der Standard EnerPHit für die Altbaumodernisierung schreibt eine maximale Luftwechselrate n50 < 1,0 1/h vor.

 

Bei Gebäuden, die dem Standard PHI-Energiesparhaus entsprechen, liegt der Grenzwert ebenfalls bei n50 = 1,0 1/h.

 

In den Kriterien für den Passivhaus-, EnerPHit- und PHI-Energiesparhaus-Standard werden in Kapitel 3.2.9. bis 3.2.12. die Anforderungen an die luftdichte Gebäudehülle und die für EnerPHit und Vorzertifizierung notwendige Leckagesuche aufgeführt. 

 

Neubau KfW Effizienzhaus und Sanierung zum KfW Effizienzhaus

  • Vor dem 01.03.2013
    Die KfW schreibt bis zum 01.03.2013 eine Prüfung der Luftdichtheitsmessung verbindlich vor, wenn eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird, und /oder der verminderte Luftwechsel 0,6 1/h in der EnEv- bzw. Passivhausberechnung durchzuführen ist.

    D.h. die KfW schreibt den BlowerDoor-Test analog zu den gesetzlichen Vorschriften vor. 

 

  • Neubau KfW Effizienzhaus ab dem 01.03.2013 und ab dem 01.04.2016
    Seit dem 01.03.2013 ordnet die KfW die Luftdichtheitsprüfung bei allen Neubauten an, auch wenn laut EnEV keine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Dies ist im  KfW Förderprogramm Energieeffizient Bauen mit folgendem Wortlaut festgelegt: "die Luftdichtheit der Gebäude eines KfW Effizienzhauses [ist] messtechnisch zu bestimmen". Hier ist also ein Grenzwert einzuhalten, obwohl das Gesetz nicht dazu verpflichtet.
    Ab 01.04.2016 sind das KfW Effizienzhaus 40 Plus, KfW Effizienzhaus 40 und das KfW Effizienzhaus 55 die geltenden Förderstufen im Neubau von Wohngebäuden. D.h. das KfW Effizienzhaus 70 lief zum 31.03.2016 aus. Die Förderstufe KfW Effizienzhaus 70 ist weiterhin für Nichtwohngebäude gültig.
    Ebenfalls ab 01.04.2016 wurde das KfW Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten  als neue Förderstufe eingeführt. Hier sind vereinfachte Nachweisverfahren gültig und es ist grundsätzlich eine mechanische Lüftungsanlage und dementsprechend der erforderliche Nachweis der Luftdichtheit mit n50 = < 1,5 1/h vorgeschrieben.
    Allerdings sind auch die übrigen Förderstufen im Neubau in den meisten Fällen nicht ohne mechanische Lüftungsanlagen umzusetzen. Beim Großteil der KfW Effizienzhäuser wird also nicht nur die Luftdichtheit der Gebäudehülle zu messen sein, sondern zusätzlich müssen meistens auch die nach EnEV oder Passivhausrichtlinie geltenden Grenzwerte nachgewiesen werden.
  • Sanierung zum KfW Effizienzhaus seit dem 01.03.2013
    Grundsätzlich hat die KfW an die Sanierung eines Gebäudes zum KfW Effizienzhaus in Bezug auf die Luftdichte vergleichbare Anforderungen wie an einen Neubau.  Allen anderen Förderstufen der Sanierung zum KfW Effizienzhaus sind Sonderregelungen vorbehalten, nachzulesen in der "Liste der Technischen FAQ" der KfW, Kapitel 8.05.